|
Allgemeinen Reisebedingungen von Idee Globus Reisen GmbH (nachfolgend Reiseveranstalter genannt)
Stand 18.01.07
1) Abschluss des Reisevertrages
Das verbindliche Angebot auf Abschluss des Reisevertrages erfolgt mit der Reiseanmeldung an
den Reiseveranstalter. Die Anmeldung kann schriftlich, fernmündlich oder in elektronischer Form erfolgen. Der Vertrag
kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Vermittelt der Veranstalter ausdrücklich im fremden Namen
nur einzelne Reiseleistungen, z. B. Linien- oder Charterflüge zu Sondertarifen, Fährtransporte, Mietwagen usw. oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und
dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese werden bei Vertragsschluss vorgelegt bzw. stehen auf Anforderung zur Verfügung. Die im Zusammenhang mit der Reise
erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet.
2) Zahlung des Reisepreises
Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß die
Reisebestätigung
aushändigen. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Absatz 3 BGB erfolgen. Mit Übergabe der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines der R + V Versicherung werden
20% des Reisepreises fällig, mindestens Euro 50, maximal jedoch Euro 500 pro Person. Die Anzahlung
ist spätestens 10 Tage nach Erhalt der Reisebestätigung fällig (per Überweisung, Scheck oder in bar). Die Restzahlung
muss, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, spätestens 26 Tage vor Reiseantritt
vollständig auf dem Konto des Reiseveranstalters eingegangen sein, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffern 6.2) oder 6.3) genannten Gründen abgesagt werden kann. Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Reiseveranstalter geleistet werden. Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reisetermin nicht vollständig bezahlt, wird der Reiseveranstalter von der Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden
Rücktrittskosten verlangen. Bei Buchungen kürzer als 26 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig.
Rücktrittsent-schädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sind sofort fällig.
3) Reiseleistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Reisebestätigung
und der Leistungsbeschreibung
der jeweiligen Reise. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der beschriebenen
Leistungen zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.
4) Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsabschluß
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise
im Fall einer Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen (z. B. Flughafengebühren/-steuern, Treibstoffkosten, Neuerhebung oder Änderung von Steuern, behördlichen Tarifen oder Änderung des für die betreffende Reise geltenden
Devisenwechselkurses) in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als
vier Monate
liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen
ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 %
oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich und schriftlich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5) Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn
von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Der Nachweis eines geringeren oder keinen Schadens bleibt dem Reisenden vorbehalten.
Pauschalierte Reiserücktrittskosten pro Person:
60. Tag bis 45. Tag vor Reisebeginn: 20 %
44. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn: 30 %
29. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40 %
14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn: 50 %
ab 7. Tag vor Reisebeginn: 65%
Am Tag der Reise oder bei Nichtantritt der Reise 90 %. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen,
wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet, wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente wie z. B.
Reisepass, notwendiger Visa, nicht angetreten wird.
5.2) Änderungen/Umbuchungen:
Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise Änderungen wie z.B. Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder Beförderungsart (Umbuchung) vorgenommen, so ist der Veranstalter berechtigt, bis 30 Tage vor Reiseantritt eine Umbuchungsgebühr von Euro 70 pro Kunde zu erheben. Notwendige Telefon- oder Faxkosten können gesondert berechnet werden. Im Falle dass er nachweist, selbst höheren Umbuchungsgebühren seiner Leistungsträger ausgesetzt zu sein, kann er Umbuchungsgebühren in dieser Höhe erheben. Jede Umbuchung bedarf der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters. Nach dem 30. Tag vor Reiseantritt sind Umbuchungswünsche, sofern eine Durchführung überhaupt möglich ist, nur als Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche mit geringfügig verbundenen Kosten.
5.3) Ersatzpersonen:
Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner TWerden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise Änderungen wie z.B. Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder Beförderungsart (Umbuchung) vorgenommen, so ist der Veranstalter berechtigt, bis 30 Tage vor Reiseantritt eine Umbuchungsgebühr von Euro 70 pro Kunde zu erheben. Notwendige Telefon- oder Faxkosten können gesondert berechnet werden. Im Falle dass er nachweist, selbst höheren Umbuchungsgebühren seiner Leistungsträger ausgesetzt zu sein, kann er Umbuchungsgebühren in dieser Höhe erheben. Jede Umbuchung bedarf der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters. Nach dem 30. Tag vor Reiseantritt sind Umbuchungswünsche, sofern eine Durchführung überhaupt möglich ist, nur als Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche mit geringfügig verbundenen Kosten. eilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei Flug-Pauschalreisen mit Linienflügen kann der Veranstalter dem Eintritt des Dritten auch widersprechen, wenn die Fluggesellschaft eine Änderung der gebuchten Flüge ablehnt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4)
Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6) Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
6.1) Ohne Einhaltung einer Frist,
wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Mit der Kündigung behält der Veranstalter den Anspruch auf den Gesamtreisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihn von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.2) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindesteilnehmerzahl,
auf die der Veranstalter in der Reiseausschreibung hingewiesen hat. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise deshalb nicht durchgeführt werden kann, hat der Veranstalter den Kunden hiervon zu unterrichten.
6.3) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten
eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu
vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus
diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters
keinen Gebrauch gemacht hat.
6.4) Vermittelt der Veranstalter lediglich eine Reise oder Reiseleistung eines
anderen Veranstalters und ist dies in der Reiseausschreibung und im Reisevertrag deutlich herausgestellt, so kann der andere Reiseveranstalter das Recht auf Rücktritt in gleicher Weise ausüben.
7) Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt
(z. B. Naturkatastrophen, Unruhen, Krieg) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Der Veranstalter
kann seine Kündigung auch durch seine örtlichen Vertreter erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind vom Kunden und vom Reiseveranstalter je zur Hälfte zu tragen. Im
übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8) Haftung des Reiseveranstalters
8.1. Unsere Haftung für die vereinbarten Reiseleistungen richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften des Reisevertragsrechts.
8.2. Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt, so weit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder allein darauf beruht, dass für den entstandenen Schaden ein von uns eingesetzter
Leistungsträger verantwortlich ist. Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen, und auf die sich ein von uns eingesetzter
Leistungsträger beruhen kann, wie etwa das Montrealer Übereinkommen (MÜ), das Warschauer Abkommen (WA) oder das Athener Übereinkommen (AÜ) zur Vereinheitlichung des Luftverkehrs oder das Seerecht, gelten auch
zu unseren Gunsten.
8.3.
Für Schadensersatzansprüche aus von uns schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen und keine Körperschäden sind, wird eine Haftungsbeschränkung je Person und Reise von 4.100 Euro vereinbart. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Wir empfehlen, derartige Risiken durch eine Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzudecken.
9) Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsmäßig
erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Das Abhilfeverlangen ist an den Reiseveranstalter selbst oder die von ihm in den Reiseunterlagen (Voucher) genannten örtlichen Agenturen zu richten. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, das Abhilfeverlangen schriftlich abzufassen und sich im Falle der persönlichen Übergabe den Empfang quittieren zu lassen. Die Recht des Reisenden im Fall eines Reisemangels ergeben sich aus § 651 d ff. BGB.
10) Haftungsbeschränkung
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Rundflüge, Besuch von Veranstaltungen, Theater- und ähnlichen Aufführungen, Ausstellungen usw.) und die
in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Er haftet nicht für die Leistungserbringung selbst. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Sicherheit des Kunden und dessen Eigentum im Zielgebiet. sowie bei Freizeit- und Sportaktivitäten, die ausschließlich im Ermessen des Kunden liegen, so dass dieser für Unfälle und Folgeschäden alleine verantwortlich ist.
Nicht vom Veranstalter verfasste Texte, wie Hotel-, Orts- und Landesprospekte, haben nur einen
unverbindlichen Informationscharakter, wobei deren Inhalt vom Veranstalter weder gewährleistet noch geprüft wird. Von der Leistungsbeschreibung abweichende Vereinbarungen und zusätzliche Buchungen bedürfen der
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Unternehmungen, die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz „Gelegenheit“ oder „Möglichkeit“ bezeichnet
werden, sind selbst nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen.
11) Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Reiseveranstalter, der örtlichen Reiseleitung oder der vom Reiseveranstalter in den Reiseunterlagen (Voucher) benannten beauftragten Personen zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Idee Globus Reisen dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen,
bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung und die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des
Veranstalters anzuzeigen.
12) Anerkenntnis- und Abtretungsverbot:
Reiseleiter bzw. örtliche Vertretungen des Veranstalters sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche des Kunden mit Wirkung für den Veranstalter anzuerkennen. Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen den Veranstalter an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden durch Dritte im eigenen Namen.
13) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens: Die
EU-Verordnung zu Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Idee Globus Reisen, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher, im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Idee Globus
Reisen verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu benennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Idee Globus Reisen weiß, welche Fluggesellschaft den
Flug durchführen wird, informiert sie den Kunden. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so muss Idee Globus Reisen den Kunden über den Wechsel informieren. Idee
Globus Reisen muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Anfragen zur „gemeinschaftlichen Liste“
beantwortet das Luftfahr-Bundesamt am Bürgertelefon, Telefon 0049 (0) 5312355100. Zudem können über die Homepage des Luftfahrtbundesamtes www.lba.de/gemeinsame-liste
Informationen abgefragt werden.
b) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb
eines Monat
nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der frist verhindert war. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende
der Hemmung ein.
14) Pass-, Visa- Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten
wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Diese Informationen gelten für Reisende, bei denen keine besonderen
Verhältnisse gegeben sind (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit).
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung
von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Dem
Reiseteilnehmer wird nahe gelegt, selbst die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich
frühzeitig auf die geänderten Umstände einstellen zu können. Der Kunde sollte sich rechtzeitig über Thrombose-Risiken, Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen, welche sich kurzfristig
ändern können, informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf die allgemein zugänglichen Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten,
Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
15) Versicherungen
Eine Reisekostenrücktrittsversicherung ist nicht im Leistungspaket einer eigenveranstalteten Reise
vom Reiseveranstalter enthalten. Gegen die in Ziffer 5) geregelte Rücktrittsentschädigung sowie gegen zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruch wird dem Reisenden eine Reiserücktrittskostenversicherung
empfohlen.
16) Rückbestätigung von Rückflügen
Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich
der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind teilweise nicht vermeidbar. Die Reiseteilnehmer sind daher
verpflichtet, sich vor Rückflug direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Im Übrigen wird hierzu auf die diesbezüglichen
ausdrücklichen Hinweise in den Reiseunterlagen hingewiesen.
17) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Vertrages zur Folge.
Veranstalter:
Idee Globus Reisen GmbH
Rohmerstrasse 28
60486 Frankfurt/Main
Tel.: 069 – 71910645, Fax: 069 – 71910646
Sicherungsschein: R + V Versicherung gem. § 651 K des BGB
|